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Das Vorsorgeprinzip hat sich als Grundsatz aus dem deutschen Umweltrecht in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts heraus entwickelt. Seitdem breitet sich der Vorsorgegedanke immer weiter aus und ist inzwischen in der internationalen sowie europäischen Rechtsordnung allgegenwärtig. Aber auch in vielen nationalen gesetzlichen Grundlagen – so auch in der Schweiz – ist das Vorsorgeprinzip verankert. Sein Anwendungsbereich hat sich zudem vom Umweltbereich auf weitere Bereiche ausgedehnt, insbesondere auf den Gesundheitsbereich sowie den Verbraucherschutz. Trotz seiner Rezeption in verschiedenen Rechtsordnungen wird nach wie vor über den genauen Inhalt, die Reichweite sowie die Rechtsfolge des Vorsorgeprinzips kontrovers diskutiert. Nach allgemeinem Verständnis besteht die Grundaussage des Prinzips darin, dass präventive Massnahmen auch in Situationen ergriffen werden sollen, in denen Ungewissheit über das Vorliegen von Risiken und Gefahren sowie deren Ausmass für die Umwelt herrscht. Dies lässt einen grossen Spielraum offen sowohl für die rechtsetzende als auch für die rechtanwendende Behörde. Für die Gerichte hat das zur Folge, dass es oftmals ihnen überlassen wird, dem Vorsorgeprinzip im zu überprüfenden Fall konkrete Konturen zu verleihen.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Entwicklung und Ausgestaltung des Vorsorgeprinzips in der internationalen, europäischen sowie schweizerischen Rechtsordnung im Bereich des Umweltrechts.