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In welcher Weise hat sich die konfessionelle Orientierung auf das Werk gelehrter Juristen in der Frühen Neuzeit ausgewirkt? Christoph Strohm erörtert dies am Beispiel reformierter Juristen, ohne daß er jedoch auf die Analyse des Werkes katholischer und lutherischer Juristen verzichtet. Die neuere Forschung zur Konfessionalisierung hat die den drei Konfessionen gemeinsamen, modernisierenden Wirkungen herausgearbeitet. Der Autor erläutert darüber hinaus, welche der klassischen calvinistisch-reformierten Lehren bei reformierten Juristen der Universitäten Heidelberg, Basel, Marburg und der Hohen Schule Herborn rezipiert wurden und dann auch Auswirkungen auf die Rechtslehre hatten. Dies wird am Beitrag reformierter Juristen zur entstehenden Diskussion des Ius publicum exemplarisch untersucht. Es zeigt sich, daß die Unterschiede zwischen reformierten und lutherischen Juristen hier zu vernachlässigen sind. Hingegen ist der Unterschied zu den katholischen Juristen, die sich der jesuitisch-tridentinischen Konfessionalisierung nicht entzogen, signifikant. Von deren weltanschaulich-konfessionellen Grundentscheidungen her erschien zum Beispiel die Annahme einer weitgehenden Regelungskompetenz der weltlichen Obrigkeit in Religionsfragen nicht möglich, was aber ein wichtiges Element der Debatte de iure publico war. Entsprechend gering ist der Anteil katholischer Juristen an der Etablierung des Ius publicum im Reich. Auch die Entfaltung des Zivilrechts erfolgte überwiegend an den protestantischen Universitäten des Reiches, während es an den jesuitisch geprägten Ausbildungsstätten lange Zeit im Schatten der Moraltheologie und des kanonischen Rechts blieb.