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Der Einzelbewertungsgrundsatz wird seit BilMoG weiter gefasst, so ist bspw. in § 254 HGB nun die Bildung von Bewertungseinheiten vorgesehen. Bettina Rößler untersucht, ob grundsätzlich eine großzügige Einzelbewertung zu fordern ist und würdigt die Konsequenzen im Hinblick auf die planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen. Sie zeigt, inwieweit sich die Zerlegung des Vermögensgegenstands in seine wesentlichen Bestandteile zur komponentenweisen Abschreibung (IDW RH HFA 1.016) einerseits und die Zusammenfassung zu übergeordneten Ertragseinheiten andererseits mit den handelsrechtlichen GoB und der BFH-Rechtsprechung vereinbaren lässt.