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Die direkte Kostenabrechnung bei der Strom- und Gasversorgung hat sich längst durchgesetzt. Ist dies nicht auch bei Wasser, Abwasser und Müll zu praktizieren? Die verbrauchs- und verursachungsabhängige Direktabrechnung mit Mietern im neuen § 4 Abs. 5 Miethöhegesetz begründet keinerlei Pflichten für die Leistungserbringer. Aus diesem Grunde versucht die Autorin das Versorgungs- und Entsorgungsrecht einerseits und das Mietvertragsrecht andererseits besser aufeinander abzustimmen und den ökologischen Zielsetzungen des Gesetzgebers de lege lata soweit wie möglich gerecht zu werden. Anknüpfungspunkt ist daher die Frage, ob sich nicht aus den Vorschriften über den Kontrahierungszwang und aus den spezialgesetzen über den ökologischen Umgang mit Wasser und Abfall ein Anspruch der Mieterhaushalte auf direkte Leistungsbeziehungen mit den Versorgungs- und Entsorgungsträgern herleiten läßt.